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Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechterhaltung mit etwaiger von uns bestrittenen Gegenansprüchen
des Kunden ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche
nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen
vom Kunden Zahlungen in einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden
Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb
des Handelsgewerbe des Kunden, so kann dieser Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann.
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